AGB

1. Leistungen

Der/die o.g. Leistungsempfänger*in (folgend LE genannt) nimmt die Dienste der o.g. freiberuflichen Hebamme in Anspruch.

Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des aktuell gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB, welcher zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

1.1.Nach Absprache können folgende Leistungen erbracht werden:

Schwangerschaft: Beratung in der Schwangerschaft, Schwangerenvorsorge lt Mutterschaftsrichtlinien,Entnahme von Körpermaterial für notwendige Laboruntersuchungen,Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und Wehen, Ctg Überwachung,    individuelle Stillvorbereitung

Wochenbett/ Stillzeit: Wochenbettbetreuung bis 12 Wochen nach Geburt, Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes nach Ablauf von 12 Wochen bis zum Ende der Stillzeit bzw. bis zum vollendeten 9. Monat nach der Geburt

1.2. Die Geburtsbetreuung ist nicht Gegenstand des Vertrags

 

2.Kostenübernahme
2.1. Gesetzlich Versicherte:
Alle Leistungen die auf Grundlage des aktuellen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SBG V erfolgen, werden von der Hebamme direkt mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet. Hierfür Bedarf es der Unterschrift auf der Versichertenbestätigung. bzw der elektonischen Leistungsbestätigung. Die Hebamme informiert die LE über Anzahl und Umfang erstattungsfähiger Leistungen. Über das Erreichen der Höchstgrenze, der durch die Krankenkasse erstattungsfähigen Leistungen, unterrichtet die Hebamme die LE rechtzeitig.

In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und müssen vom LE selbst getragen werden:
- Wenn keine gültige Mitgliedschaft in der o.g. Krankenkasse festgellt werden kann.                                                                    - Wenn erstattungsfähige Kontingente überschritten werden, zb durch in Anspruchnahme mehrer Hebammen. Um dies zu vermeiden, informiert die LE die Hebamme über alle in Anspruch genommenen Leistungen durch andere Hebammen.

2.2. Privat Versicherte:
Die Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich in Leistungsumfang und Höhe erheblich. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Tarife. Die Privat Versicherte LE informiert sich vorab, welche Leistungen der Hebammenbetreuung von ihrer Versicherung übernommen werden.
Die Hebamme rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der LE ab.
Die Hebamme richtet sich dabei nach der Privaten Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes. Dies ist in der Regel der 2fache Satz der gesetzlichen Gebührenverordnung. Die Rechnung ist innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder der Beihilfestelle. Die LE ist verpflichtet nicht übernommene Leistungen ihrer Krankenversicherung selbst zu zahlen. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr berechnet.

2.3. Sonstige Wahlleistungen/ IgeLeistung
Sonstige Wahlleistungen/ IGeLeistungen sind keine Kassenleistungen und werden der LE privat in Rechnung gestellt.
Die Hebamme verpflichtet sich zur Information vor Inanspruchnahme von kostenpflichtiger Wahlleistungen/ IGeLeistungen. Die Hebamme erstellt hierfür eine Privatrechnung. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr berechnet.

 

3. Terminvereinbarungen:

Termine müssen persönlich, per Telefon oder Email vereinbart und von beiden Seiten bestätigt werden.

Bitte Planen sie für einen vereinbarten Hebammentermin eine Toleranzzeit von +/- 35 min. Der zeitliche Betreuungsbedarf bei Hausbesuchen ist oft nicht genau planbar, daher kann es zu zeitlichen Verschiebungen kommen.

Um zeitnahen den ersten Besuch im Wochenbettbesuch nach Klinikentlassung zu gewährleisten, ist die LE dazu angehalten, die Hebamme innerhalb der ersten 24 Stunden nach Entbindung, über die Geburt des Kindes zu informieren.

Für Vorsorgeuntersuchungen bei der Hebamme ist die LE nach §16 MuSchG von der Arbeitszeit freigestellt.

Es ist möglich das die Hebamme berufsbedingt kurzfristig zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird und einen geplanten Termin nicht wahrnehmen kann. In solchen Fällen wird die Hebamme, so schnell wie möglich Bescheid geben und zeitnah einen neuen Termin vereinbaren

3.1.Termineabsage durch die LE: Termine können bis zu 12 Stunden vor geplanten Beginn durch die LE abgesagt und umgeplant werden. Wird ein Termin weniger als 12 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch die LE abgesagt, so entsteht eine Ausfallpauschale in Höhe von 45,00 € unabhängig davon, welcher Grund zur Absage geführt hat.

 

4. Arbeitszeiten

4.1. Wochentags:

Die Kernarbeitszeiten der Hebamme sind:

  • Montag 12.00 bis 20.00
  • Dienstag bis Freitag 08.00 bis 17.00 Uhr

4.2. Wochenende: Das Team der Hebammengemeinschaft Mittendrin hat einen Wochenendvertretungsplan. Ein Besuch am Wochenende erfolgt durch die entsprechende diensthabende Hebamme nur in dringenden medizinischen Fällen und nach vorheriger Absprache.

Termine außerhalb der Kernarbeitszeiten und am Wochenende werden in Ausnahmen und nach vorheriger Absprache mit der Hebamme vergeben.

 

5.Erreichbarkeit

5.1. Telefonische Beratung und Videocall

Zur Kommunikation stehen der LE die telefonische Beratung und Videocalls zur Verfügung.

Die Hebamme ist in der Regel werktags von 08.00 bis 17.00 telefonisch unter der Nummer 01733779004 erreichbar.

Für Videocalls muss vorab ein Termin vereinbart werden.

Umfang der von den gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen telefonischen Beratungen und Videocalls

Schwangerschaft:

- Telefonische Beratung: max. 10 Minuten pro Tag, insgesamt max 60 Minuten in der kompletten Schwangerschaft

- Videocall max. 30 Minuten pro Tag, unbegrenzte Anzahl in der Schwangerschaft

Wochenbett:

- Telefonische Beratung: max. 10 Minuten pro Tag möglich

- Videocall max. 30 min pro Tag möglich

Telefonate und Videocalls reduzieren das Hausbesuchskontingent im Wochenbett

5.2. Kurzberatung via digitaler Nachrichten

Die Beratung über digitale Nachrichten, via SMS, Messenger, Bilder oder Email wird im aktuell gültigen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB nicht übernommen, kann allerdings als IGEL Leistung dazu gebucht werden.

5.3. Die Hebamme leistet keine 24h Rufbereitschaft.

Erreicht die LE in dringenden Fällen die Hebamme nicht, kontaktiert sie

- den zuständigen Facharzt*ärztin oder

- ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117) oder

- wendet sich an die ihr nächst gelegene Klinik oder

- ruft den Notruf 112

 

6.Urlaubs/Vertretungsregelung
Die o.g. Hebamme arbeitet im Team der Hebammengemeinschaft Mittendrin. Als Team versuchen wir uns best möglich z.B. bei Krankheit und kurzfristigen Ausfall zu vertreten. Bei länger geplanter Abwesenheit (z.B. Urlaub) wird die Hebamme die LE frühestmöglich informieren. Für die Zeit des Urlaubs bemüht sich die Hebamme eine Vertretung zu finden. Ist dies nicht möglich gibt die Hebamme der LE vorab rechtzeitig Bescheid. Falls die Hebamme keine Vertretung für den Urlaubszeitraum finden kann, kümmert sich die LE selbstständig um eine Vertretung. Sollte keine Urlaubsvertretung durch eine andere Hebamme möglich sein, wendet sich die LE bei Bedarf an den Facharzt*ärztin oder die nächst gelegene Klinik.

 

7. Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme. Sofern ein Arzt*Ärztin hinzugezogen wird, entsteht zu diesem*er ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlich veranlassten Leistungen und Maßnahmen.#

 

8. Medizinische Unterlagen
Im Rahmen des Vertrages werden Daten über LE, sozialer Status und medizinisch notwendige Daten zur Behandlung erhoben, verarbeitet, gespeichert und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regeln an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt.
Bei Hinzuziehung eines Arztes*Ärztin oder bei Vertretung durch eine Kolleg*in stellt die Hebamme notwendige medizinische Daten/ Befunde für die Mit- bzw. Weiterbehandlung dem Arzt/der Ärztin , der Hebamme zur Verfügung. Die LE erklärt sich damit einverstanden.#

 

Sonstige Regelungen:
Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Hebamme gelten als vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.